Die Beschäftigung von akademischen Rätinnen und Räten im Zeitbeamtenverhältnis ist nach dem Landesbeamtengesetz für die Dauer von bis zu sechs Jahren statthaft. Sie wird in der Regel mit zwei Dreijahresphasen ähnlich wie bei eine früheren Assistentur für Habilitierende genutzt. Das ist dann sinnvoll, wenn nach einer erfolgreichen Habilitation eine dauerhafte Weiterbeschäftigung in einem wissenschaftlichen Amt erfolgt. Besser ist in solchen Fällen natürlich die Beschäftigung auf einer Juniorprofessur.
Die Beschäftigung als akademische Rätin oder als akademischer Rat auf Zeit wird aber auch genutzt, um nach insgesamt zwölfjähriger Tarifbeschäftigung auf Landesstellen auf andere Art eine befristete Weiterbeschäftigung zu realisieren. Das mag für den Betroffenen beispielsweise nach einer Habilitation im Einzelfall als günstiger erscheinen, als dass sie gleich arbeitslos werden. Auch wird seitens der Hochschule so getan, als sei dies ein großes Entgegenkommen, das den Habilitierten die Gelegenheit böte, sich auf auswärtige Professuren zu bewerben. Der VHW-SH lehnt eine derartige dritte Qualifikations- und Auswahlphase ab und tritt stattdessen für eine langfristig bedarfsorientierte Einstellung und im Falle der Bewährung bei der Wahrnehmung von Hochschullehreraufgaben für eine Dauerbeschäftigung ein.
Wissenschaftliche Beamtenverhältnisse auf Zeit können dann sinnvoll sein, wenn Lebenszeitbeamtinnen und Lebenszeitbeamte aus dem Landesdienst (z.B. Gymnasiallehrerinnen und Gymnasiallehrer) wegen ihrer Vertrautheit mit der Berufspraxis vorübergehend unter Beurlaubung aus ihrem Lebenszeitbeamtenverhältnis in den Hochschulen tätig werden.