Der VHW-SH hält es für erforderlich, dass einer Juniorprofessur eine Postdoc-Phase vorausgeht. Die Juniorprofessur unterscheidet sich erheblich von den früheren wissenschaftlichen Assistenturen, die in der Regel unmittelbar nach der Promotion bei zügigem Studium im Alter von 23 bis 25 Jahren begannen. Ursprünglich war im deutschen Sprachraum für viele Fächer die Promotion neben dem Staatsexamen der erste und einzige Studienabschluss. Regelungen, die vor 80 Jahren für wissenschaftliche Assistenturen galten, dürfen nicht kritiklos auf die heutigen Beschäftigungsverhältnisse Habilitierender übertragen werden.
Eine Juniorprofessur wird nach einem sehr guten Bachelor- und Masterabschluss, einer Postdoc-Phase und einem erfolgreichen Berufungsverfahren in Konkurrenz zu anderen Bewerberinnen und Bewerbern besetzt. Daher kann von einer höheren Befähigung gegenüber seinerzeitigen wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten ausgegangen werden. Lehre und Forschung sind Habilitierenden zur selbständigen Wahrnehmung zu übertragen; denn schon bei Promovierenden sind die Professorinnen und Professoren wegen ihrer umfangreichen eigenen Lehr- und Forschungspflichten kaum in der Lage, die Lehrtätigkeit zu überwachen und gemäß § 68 Abs. 2 HSG für die Lehrveranstaltungen die fachliche Verantwortung zu übernehmen.
Etwas realitätsfern ist, dass Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren nicht einer Arbeitsgruppe einer Professorin oder eines Professors zugeordnet werden und sie damit nicht als Teil einer Arbeitsgruppe in Abstimmung mit der Professorin oder dem Professor deren Ausstattung nutzen können. Da Stellen in der Regel der Ausstattung einer Professur zugeordnet werden, wird die Bereitschaft, diese Stellen vorübergehend für eine unabhängige Juniorprofessorin oder einen unabhängigen Juniorprofessor zur Verfügung zu stellen oder gar bei deren Bewährung zugunsten einer Dauerbeschäftigung ganz freizugeben, nicht vorhanden sein. Letztlich führt das zu Nachteilen für jene, die unter schlechteren Rahmenbedingungen als wissenschaftliche Angestellte mit der "Zielrichtung Habilitation" ihre Bewährung bei der Wahrnehmung von Hochschullehreraufgaben nachweisen müssen.
Unangebracht ist auch die Gliederung der Juniorprofessur in zwei Dreijahresphasen, die aus der wissenschaftlichen Assistentur übernommen wurde. Der VHW-SH tritt daher dafür ein, dass die erste Dreijahresphase durch eine Vierjahresphase ersetzt wird. Nach einer zweijährigen Postdocphase kann am Ende einer vierjährigen Juniorprofessur durch "Habilitation" entschieden werden, ob sich eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor bei der Wahrnehmung der übertragenen Hochschullehreraufgaben bewährt hat. Mit der Bewährung wird auch die Befähigung als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer festgestellt, so dass damit auch eine Habilitation erfolgt, für die es keiner Sonderbezeichnung als "Zwischenevaluation" bedarf. Im Falle der Feststellung der Bewährung bedarf es auch keiner dritten Überprüfungsphase; eine "Verlängerung" der Juniorprofessur ist unnötig; es kann sogleich eine Dauerbeschäftigung (z.B. in der akademischen Ratslaufbahn) anschließen. Es wäre sinnvoll, mit der Dauerbeschäftigung auch den Titel "Professorin" oder "Professor" zu vergeben.