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Verband Hochschule und Wissenschaft

in dbb beamtenbund und tarifunion
Landesverband Schleswig-Holstein



SATZUNG


Verband Hochschule und Wissenschaft - Landesverband Schleswig-Holstein - (VHW-Schleswig-Holstein) in dbb beamtenbund und tarifunion

 

Satzung vom 11. Juli 2023

 

§ 1 - Bereich

(1) Der Verband Hochschule und Wissenschaft - Schleswig-Holstein (VHW-Schleswig-Holstein) ist ein Zusammenschluss von Hochschullehrern, wissenschaftlichen und sonstigen Beamten und Angestellten an Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen des Landes Schleswig-Holstein.

(2) Der VHW-Schleswig-Holstein ist parteipolitisch unabhängig.

(3) Der VHW-Schleswig-Holstein ist Mitglied des Verbandes Hochschule und Wissenschaft auf Bundesebene und des dbb beamtenbund und tarifunion Landesbund Schleswig-Holstein.

 

§ 2 - Aufgaben

(1) Zweck des VHW-Schleswig-Holstein ist die Mitwirkung an der Hochschul-, Wissenschafts- u. Forschungspolitik des Landes Schleswig-Holstein. Der VHW-Schleswig-Holstein vertritt die berufsbedingten rechtlichen, sozialen und wirtschaftlichen Belange seiner Einzelmitglieder.

(2) Der VHW-Schleswig-Holstein berät seine Einzelmitglieder in berufsbedingten Angelegenheiten. Er gewährt den Einzelmitgliedern nach Maßgabe der Rechtsschutzordnung Rechtsschutz. Er gibt laufend Informationen heraus.

(3) Über weitere Leistungen beschließt die Mitgliederversammlung des VHW-Schleswig-Holstein.

 

§ 3 - Sitz

Der VHW-Schleswig-Holstein hat seinen Sitz in Kiel.

 

§ 4 - Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im VHW-Schleswig-Holstein können erwerben die in § 1 Abs. 1 genannten Personen sowie die auf Landesebene bestehenden Verbände im Bereich der Hochschulen oder wissenschaftlichen Einrichtungen nach § 1 Abs. 1, die Einzelmitglieder organisieren.

 

§ 5 - Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im VHW-Schleswig-Holstein erlischt durch Austritt, Ausschluss oder durch Bekanntwerden des Todes eines Einzelmitgliedes.

(2) Der Austritt ist zum Schluss eines Kalenderjahres mit dreimonatiger Kündigungsfrist zulässig.

(3) Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet der Landesvorstand mit 2/3 Mehrheit. Dem betroffenen Mitglied ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

§ 6 - Beitrag

Der VHW-Schleswig-Holstein erhebt von seinen Einzelmitgliedern und den Einzelmitgliedern der ihm angeschlossenen Mitgliedsverbände einen monatlichen Beitrag, dessen Höhe vom Landesvorstand festgelegt wird.

 

§ 7 - Organe

Die Organe des VHW sind:

a)    die Mitgliederversammlung

b)    der Landesvorstand.

 

§ 8 - Zusammensetzung der Mitgliederversammlung

Mitglieder der Mitgliederversammlung des VHW-Schleswig-Holstein sind die Einzelmitglieder des VHW-Schleswig-Holstein und die Einzelmitglieder der auf Landesebene bestehenden Verbände im Bereich der Hochschulen oder wissenschaftlichen Einrichtungen nach § 1 Abs. 1. Zu den Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder der Mitgliederversammlung einzuladen.

 

§ 9 - Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

a)    Festlegung der Grundsätze für die Arbeit des VHW-Schleswig-Holstein

b)    Aufstellung der Richtlinien für die Haushaltsführung

c)    Satzungsänderung (Beschlussfassung mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden)

d)    Wahl des Landesvorstandes durch getrennte Stimmabgabe für deren Mitglieder auf einem gemeinsamen Stimmzettel für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist möglich.

e)    Wahl von zwei Rechnungsprüfern für die Dauer von drei Jahren

f)     Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts des Landesvorstandes

g)    Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer

h)    Entlastung des Landesvorstandes

i)     Beschlussfassung über Anträge und Beschwerden grundsätzlicher Art

j)     Beschlussfassung über weitere vom VHW-Schleswig-Holstein zu erbringende Leistungen

(2) Zu Mitgliederversammlungen wird vom Landesvorsitzenden eingeladen. Die Einladung muss, sofern keine außergewöhnlichen Hindernisse vorliegen, mindestens zwei Jahre nach der letzten Neuwahl des Landesvorstandes zur Neuwahl eines Landesvorstandes erfolgen. Ansonsten soll mindestens zweimal pro Jahr zu Mitgliederversammlungen eingeladen werden.

 

§ 10 - Aufgaben des Landesvorstandes

(1) Der Landesvorstand ist zuständig für

a)    hochschul- und wissenschaftspolitische sowie berufsbedingte politische und rechtliche Grundsatzfragen

b)    Festsetzung der Beitragshöhe

c)    Bewilligung der Haushaltsvoranschläge

d)    Organisations- und Pressefragen

e)    Einsetzung von Kommissionen

f)     Aufnahme und Ausschluss von Verbänden

g)    Anträge und Beschwerden, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen.

(2) Der Landesvorstand ist im Rahmen der von der Mitgliederversammlung des VHW-Schleswig-Holstein gefassten Beschlüsse für die Verbandspolitik des VHW verantwortlich. Zur Erledigung der Geschäfte kann er sich hauptamtlicher Kräfte bedienen, deren Tätigkeit er überwacht.

 

§ 11 - Landesvorstand

(1) Der Landesvorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern. Nach seiner Wahl wählt der Landesvorstand eines der Landesvorstandsmitglieder zur Landesvorsitzenden oder zum Landesvorsitzenden. Nach der Wahl der oder des Landesvorsitzenden kann der Landesvorstand später jederzeit ein anderes Mitglied des Landesvorstands zur oder zum Landesvorsitzenden wählen. Die anderen Mitglieder des Landesvorstands sind stellvertretende Landesvorsitzende.

(2) Der Landesvorstand kann zu seiner Beratung einen Beirat bilden.

(3) Jedes Mitglied des Landesvorstandes ist für sich allein Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Seine persönliche Haftung im Sinne des § 54 BGB ist ausgeschlossen.

(4) Legen Mitglieder des Landesvorstands ihr Amt nieder, gelingt keine Neuwahl eines Landesvorstands oder verlieren Mitglieder des Landesvorstands die Mitgliedschaft in der Mitgliederversammlung, gelten die gesetzlichen Vorschriften für Vorstandsmitglieder von Vereinen, die mindestens eines der Mitglieder verpflichten, als Geschäftsführender Landesvorstand den Erhalt des Verbandes Hochschule und Wissenschaft des Landes Schleswig-Holstein zu sichern und zu einer Mitgliederversammlung zur Neuwahl eines Landesvorstands einzuladen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Bundesverbandes Hochschule und Wissenschaft ist zu unterrichten. Sie oder er kann, falls ansonsten keine Einladung zu einer Mitgliederversammlung zur Neuwahl des Landesvorstandes erfolgen würde, zu der Mitgliederversammlung einladen und vorübergehend ein Mitglied des Geschäftsführenden Bundesvorstandes mit der Aufgabe eines geschäftsführenden Landesvorsitzenden betrauen.

 

§ 12 - Mehrheiten

Die Beschlüsse der Gremien des VHW-Schleswig-Holstein werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst.

 

§ 13 - Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 14 - Auflösung des Verbandes

(1) Eine schriftliche Abstimmung per Briefwahl über die Auflösung des Landesverbandes Hochschule und Wissenschaft kann nur eine eigens dazu einberufene Mitgliederversammlung beschließen. Die Auflösung gilt nur als beschlossen, wenn bei der Briefwahl

a)    eine Mehrheit mit Ja stimmt und

b)     mindestens 3/4 der Stimmberechtigten gültige Wahlbriefe zurücksenden.

(2) Wird nach Abs. 1 die Auflösung nicht erreicht, ist zu einer Mitgliederversammlung zur Neuwahl eines Landesvorstands einzuladen. Sofern die Neuwahl eines Landesvorstands scheitert, ist frühestens nach 6 Wochen und spätestens nach 10 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig ist und ihren Beschluss mit einfacher Mehrheit fassen kann.

(3) Diese Mitgliederversammlung entscheidet über die Verwendung des Vereinsvermögens, das vorrangig dem Bundesverband Hochschule und Wissenschaft, ersatzweise einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen ist.

 

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 11.07.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 1. April 1974 außer Kraft.