Beschäftigungen mit der Zielsetzung der Bewährung bei der Wahrnehmung von Hochschullehreraufgaben und der förmlichen Anerkennung der Bewährung durch eine Habilitation erfolgten früher im Rahmen wissenschaftlicher Assistenturen. Dabei war die zweite Dreijahresphase der Assistentur in Schleswig-Holstein bereits so aufgewertet worden, dass die selbständige Lehre und Forschung ähnlich wie in einer Juniorprofessur ermöglicht wurde. Schon in der ersten Phase war vorgeschrieben, dass die zu erbringenden wissenschaftlichen "Dienstleistungen" "auch dem Erwerb einer weiteren wissenschaftlichen Qualifikation förderlich sind". Da die seinerzeitige Bundesbildungsministerin, Frau Edelgard Bulmahn, die Assistenturen durch Juniorprofessuren und die förmliche Habilitation durch eine Zwischenevaluation ersetzen wollte, wurden die wissenschaftlichen Assistenturen abgeschafft. Lediglich in der Kategorie der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter blieb in eingeschränktem und wenig verbindlichem Umfang so etwas wie eine assistentenähnliche Beschäftigungsform erhalten. So heißt es in § 68 Abs. 3 des Landeshochschulgesetzes: "Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die befristet eingestellt werden, können im Rahmen ihrer Dienstaufgaben auch Gelegenheit ... zu zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen erhalten." Die Floskel "zusätzliche wissenschaftliche Leistungen" findet sich wieder bei § 61 Abs. 1 Nummer 5 Buchstabe a HSG als eine der Voraussetzungen für die Berufung auf eine Professur. In § 51 Abs. 2 Satz 1 HSG heißt es dann weiter: "Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach Absatz 1 Nr. 5 Buchst. a werden im Rahmen einer Juniorprofessur oder durch eine Habilitation oder ... nachgewiesen." Im Klartext besagt also § 68 Abs. 3 HSG, dass wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Gelegenheit gegeben werden darf, eine Habilitationsschrift oder Publikationen für eine kumulative Habilitation im Rahmen ihrer Dienstaufgaben zu fertigen. In der Regel werden dazu zwei aufeinander folgende befristete Arbeitsverträge mit der "Zielsetzung der Habilitation" und zunächst einem Entgelt der Entgeltgruppe E 13 abgeschlossen. Nach der Verlängerung in die zweite Dreijahresphase folgt in der Regel eine Höhergruppierung nach E 14. Wie früher bei den wissenschaftlichen Assistenturen bedarf die Verlängerung des Fristvertrages um weitere drei Jahre der Beurteilung der Erfolgsaussichten des Habilitationsprojektes durch die fachlich zuständigen Professorinnen und Professoren oder besser bei vorausgegangener Postdoc-Phase dessen Abschlusses.