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Verband Hochschule und Wissenschaft

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Landesverband Schleswig-Holstein

VHW-SH für W 2- und W 3-Professorinnen und Professoren:

Der VHW-SH fordert mit Nachdruck eine Reform der Besoldungsordnung W. Der VHW hat schon seit seiner Gründung im Jahre 1973 einen einheitlichen Mindestbezug mit leistungsorientierten Steigerungen für alle Professorinnen und Professoren gefordert. Bezogen auf die Professorenämter wurde der Mindestbezug der Besoldungsgruppe W 2 aber viel zu niedrig und der Mindestbezug der Besoldungsgruppe W 3 etwas zu hoch festgesetzt. Der VHW-SH tritt daher dafür ein, dass für alle neu zu berufenden Professorinnen und Professoren aller Hochschultypen ein einheitlicher Mindestbezug der Besoldungsgruppe W 3 in Höhe von 4.780,14 € (gültig für den Anpassungsstand ab 01.04.2011 in Schleswig-Holstein) festgesetzt wird. Da derzeitig aus den Präsidien der Hochschulen gegen diesen Vorschlag Bedenken geäußert werden, sollte zumindest bei einem Fortbestand der zwei Mindestbezüge nach W 2 und W 3 bei einer Einstufung nach W 2 durch Aufstockung um einen unbefristeten ruhegehaltfähigen Leistungsbezug in Höhe von 502,83 € dafür gesorgt werden, dass gerade noch eine amtsangemessene Alimentation sichergestellt wird.

Zur Anerkennung von Leistungen hält der VHW-SH ein Aufsteigen in relativ niedrigen dauerhaften Leistungsstufen für das wichtigste Instrument. Im Durchschnitt sollte bei einem Mindestbezug von 4.780,14 € durch das Aufsteigen in den Leistungsstufen beim Eintritt in den Ruhestand ein Endgrundgehalt erreicht werden, das mit dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe C 3 übereinstimmt. Das bedeutet, dass die Summe aller Erhöhungen um Leistungsstufen für neu zu berufende Professorinnen und Professoren im Durchschnitt 1.095,70 € betragen soll. Dabei ist darauf zu achten, dass es zu keinen Benachteiligungen kommt, wenn beispielsweise die Erstberufung durch Familienphasen erst in einem höheren Alter erfolgt. Auch sollen sich die mittleren Stufenhöhen für verschiedene Altersjahrgänge nicht unterscheiden.

Das kann erreicht werden, indem zunächst für die Zeitpunkte der Gewährung von Leistungsstufen Dienstzeiten nach der Erstberufung in Teilen der gesamten zu erwartenden Dienstzeit zwischen der Erstberufung und der letzten vor der Regelaltersgrenze zu erwartenden Gewährung einer Leistungsstufe (ggf. vermindert um Zeiten von Beurlaubungen, für die das dienstliche Interesse fehlte) berechnet werden. Wird von der anteiligen Dienstzeit zum Zeitpunkt der Gewährung einer Leistungsstufe die anteilige Dienstzeit zum Zeitpunkt der vorausgegangenen Gewährung einer Leistungsstufe abgezogen, erhält man eine anteilige Differenz. Die Höhe der mittleren Leistungsstufe kann dann als jener Anteil von 1.095,70 € berechnet werden, der der anteiligen Differenz entspricht. Beispielsweise entspricht bei einem Erstberufungsalter von 36 Jahren und einer zu erwartenden letzten Gewährung einer Leistungsstufe mit 66 Jahren bei einem jährlichen Aufsteigen in den Leistungsstufen die anteilige Differenz 1/30 und die mittlere Höhe der Leistungsstufe 36,52 €. Die Leistungsorientierung entsteht dadurch, dass unter Wahrung der mittleren Höhen der Leistungsstufen, bei geringeren Leistungen eine niedrigere und bei höheren Leistungen eine höhere Leistungsstufe gewährt wird, als dies nach der zustehenden mittleren Leistungsstufe der Fall wäre. Dazu ist eine Leistungsbeurteilung im Wissenschaftsbereich durch Fachkolleginnen und Fachkollegen erforderlich, die zu einer Bewertung in einer Prozentrangskala führen sollte. Bei einer relativ niedrigen Bewertung mit dem Prozentrang 25 sollte die Leistungsstufe im zuvor genannten Beispiel 18,26 €, bei einem relativ hohen Prozentrang von 75 im Beispiel 54,78 € betragen. Für den Fall der erstmaligen Gewährung von Leistungsstufen gilt bei Neuberufenen für den Zeitpunkt der "vorherigen" Gewährung fiktiv ein Anteil von 0. Bei den zum Zeitpunkt der gesetzlichen Einführung von Leistungsstufen vorhandenen Professorinnen und Professoren entspricht der vorausgegangene anteilige Zeitpunkt der Gewährung einer Leistungsstufe fiktiv dem anteiligen Zeitpunkt des Inkrafttretens der gesetzlichen Neuregelung. Leider ist ein Nachzeichnen einer Gehaltsentwicklung mit Leistungsstufen ab der Erstberufung in diesen Fällen haushaltsneutral nicht zu realisieren.

Neben den Leistungsstufen sind im Rahmen des Budgets für die Professorenbesoldung Gehaltssteigerungen durch Berufungs-, Bleibe-, besondere und Funktionsleistungsbezüge möglich. Diese sollten mit Ausnahme der Funktionsleistungsbezüge unbefristet und ruhegehaltsfähig (also damit wie bei Beförderungen als Steigerungen des Grundgehalts) gewährt werden.

Es sollte im Rahmen des Rechtsschutzes einmal für betroffene VHW-Mitglieder geprüft werden, ob es sich bei den befristeten Leistungsbezügen nicht letztlich um eine Sonderform der unzulässigen Beamtenstellen mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit handelt. Zulässig wären dann nur Leistungsbezüge auf Probe für maximal zwei Jahre, die im Falle der Bewährung in unbefristete Leistungsbezüge umzuwandeln wären.