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Verband Hochschule und Wissenschaft

in dbb beamtenbund und tarifunion
Landesverband Schleswig-Holstein

VHW-SH für dauerbeschäftigte wissenschaftliche Angestellte:

Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können in der Regel nicht selber entscheiden, ob sie eine Dauerbeschäftigung im Beamten- oder im Angestelltenverhältnis erhalten. Benachteiligungen der wissenschaftlichen Angestellten, deren Aufgaben sich nicht von jenen ihrer beamteten Kolleginnen und Kollegen unterscheiden, sind daher zu vermeiden. Leider gibt es jedoch sehr unterschiedliche rechtliche Grundlagen für die Ausgestaltung beider Beschäftigungsverhältnisse. Während bei den Beamtinnen und Beamten Beförderungen wegen guter Leistungen (also leistungsorientierte Beförderungen) möglich sind, richtet sich die Eingruppierung von Angestellten viel strenger nach der Wertigkeit der übertragenen Aufgaben und nach der reinen Lehre überhaupt nicht danach, wie gut die Aufgaben erledigt werden. Theoretisch können daher Höhergruppierungen als Ersatz für Beförderungen schwierig werden. Sofern jedoch beispielsweise festgestellt wird, dass mit der Höhergruppierung gleichzeitig Aufgaben honoriert werden, die sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung auszeichnen, kann auch statt der Beförderung nach A 14 bei den Angestellten die Höhergruppierung nach E 14 erfolgen. Die Höhergruppierung nach E 15 wird möglich, wenn die besondere Verantwortung herausgestellt wird oder betont wird, dass die schwierigen Forschungsaufgaben hochwertige Leistungen erfordern.