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Verband Hochschule und Wissenschaft

in dbb beamtenbund und tarifunion
Landesverband Schleswig-Holstein

VHW-SH für abgeordnete Lehrkräfte:

Nach § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 HSG dürfen beamtete Lehrkräfte aus dem Schuldienst für höchstens vier Jahre an die Hochschulen als Lehrkräfte für besondere Aufgaben abgeordnet werden. Der VHW kritisiert diese generelle Begrenzung der zulässigen Höchstdauer für die Abordnung in den Fällen, in denen bei einer Teilabordnung mit mindestens der Hälfte der Stundenzahl weiterhin an den Schulen unterrichtet wird. In diesen Fällen sollte eine beliebig lange Abordnung möglich sein, da gerade bei diesen Lehrkräften der Kontakt zum Schulalltag besonders gut erhalten bleibt und bei der Ausbildung von Lehramtsstudierenden die Erfahrungen aus der aktuellen Schulpraxis vermittelt werden können.

Grundsätzlich besteht auch die Möglichkeit, als wissenschaftliche Beamtin oder wissenschaftlicher Beamter im Beamtenverhältnis auf Zeit unter Beurlaubung aus dem Lehreramt an der Hochschule tätig zu werden. Das geht aber derzeit nicht mit einer Teilzeittätigkeit in der Hochschule und einer "Teilbeurlaubung" aus dem Lehreramt.

Schwierigkeiten entstehen auch, wenn in der Hochschule ein höherwertiges Amt (beispielsweise einer Oberstudienrätin oder eines Oberstudienrats im Hochschuldienst) zu besetzen ist, die geeignetste Bewerberin oder der geeignetste Bewerber in der Schule aber ein niedrigwertigeres Amt bekleidet.

Die Bemühungen des VHW-SH für solche Fälle Lösungen zu erreichen, sind leider bisher nicht erfolgreich gewesen, da die entscheidenden Verwaltungsbeamtinnen und Verwaltungsbeamten dies zu sehr aus der Sicht der allgemeinen Verwaltung beurteilen, in der so etwas keine Rolle spielt.